Satzung des Kreisbauernverbandes Elbe – Elster e.V.

§ 1 Name und Sitz

1. Der Kreisbauernverband Elbe – Elster e.V. ist ein freier Zusammenschluss des landwirtschaftlichen Berufsstandes des Landkreises Elbe – Elster im Bundesland Brandenburg.

2. Der Sitz des Kreisbauernverbandes ist 04916 Herzberg/E.

3. Der Kreisbauernverband Elbe – Elster soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck und Aufgaben

1. Der Kreisbauernverband (KBV) ist die berufsständische Interessenvertretung der in der Landwirtschaft tätigen Menschen des Landkreises Elbe – Elster.

2. Der Kreisbauernverband hat die Aufgabe, die Interessen seiner Mitglieder im agrar-, wirtschafts- und gesellschaftspolitischen Bereich, in der Rechts-, Steuer- und Sozialpolitik sowie auf dem Gebiet der Bildungs- und Kulturpolitik zu vertreten und zu fördern.

3. Zu den Aufgaben des KBV gehören vornehmlich

a) der nachdrückliche Einsatz für die Verbesserung der Lebensverhältnisse im ländlichen Raum,

b) die Förderung der Verbesserung von Produktionsbedingungen in der Landwirtschaft,

c) der Schutz des privaten und gemeinschaftlichen Eigentums im Sinne des Grundgesetzes zum Wohle der Landwirtschaft und der in ihr tätigen Menschen,

d) die Stellungnahme zu Maßnahmen und Vorhaben von Parteien, Verbänden, staatlichen Behörden, öffentlich-rechtlicher Körperschaften sowie anderer Verwaltungen und Einrichtungen,

e) die Förderung der Belange der Landschaftspflege, des Naturschutzes, des Gewässerschutzes, der Erholung in der freien Landschaft und der Heimatpflege,

f) die Unterrichtung und Beratung der Mitglieder auf rechtlichem, steuerlichem,

wirtschaftlichem, sozialem und kulturellem Gebiet,

g) die Förderung der Arbeit der Landfrauen und der Landjugend,

h) die Information der Öffentlichkeit über die Probleme und Anliegen der Landwirtschaft und des ländlichen Raumes,

i) die Benennung von Sachverständigen und anderen Vertretern zur Interessenwahrnehmung für die Mitglieder des Verbandes.

4.  Als Vertreter der Interessen seiner Mitglieder erstrebt der Verband keinen Gewinn. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

Sämtliche Einnahmen dürfen nur zur Bestreitung satzungsmäßiger Aufgaben verwendet werden.

5. Der KBV Elbe – Elster e.V. ist Mitglied des Brandenburgischen Landesbauernverbandes.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft kann erworben werden durch:

a) alle Betriebe der Land- und Forstwirtschaft sowie des Gartenbaus,

unabhängig von deren Betriebsform,- Landwirte im Haupt- und Nebenerwerb, eingetragene Genossenschaften, GmbH, GbR und andere gesetzlich zugelassene Rechtsformen –

b) landwirtschaftliche Organisationen, insbesondere Ortsbauernverbände,

c) mit der Landwirtschaft verbundene Einzelpersonen,

d) Einzelpersonen, Unternehmen und Einrichtungen, die an einer Förderung der Ziele und Aufgaben des Kreisbauernverbandes interessiert sind als fördernde Mitglieder mit beratender Stimme.

2. Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten mit der Maßgabe, dass der Sitz bzw. Wohnsitz der dort bezeichneten Personen im Gebiet des Landkreises Elbe – Elster gelegen ist.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Der Mitgliedschaftserwerb ist durch Eintritt möglich.

2. Aus dem schriftlichen Eintrittsersuchen muss zweifelsfrei der Wille des Bewerbes hervorgehen, die Satzung des Verbandes anzuerkennen.

3. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand des Kreisbauernverbandes durch Beschluss.

4. Einzelpersonen werden von den Ortsbauernverbänden aufgenommen,

sofern in dem betreffenden Ort ein Ortsbauernverband besteht.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch:

a) Austritt des Mitgliedes,

b) Ausschluss des Mitgliedes,

c) Tod des Mitgliedes bzw. Aufgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens,

d) Beendigung der Rechtsfähigkeit des Mitgliedes,

e) Streichung von der Mitgliederliste

§ 7 Austritt und Streichung

1. Jedes Mitglied kann durch eine schriftliche Kündigungserklärung an den Vorstand des Verbandes seinen Austritt aus dem Verband zum Ende des Geschäftsjahres mit einer zweimonatigen Kündigungsfrist erklären.

2. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages über 1 Jahr im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

§ 8 Ausschluss

1. Der Ausschluss aus dem Verband kann erfolgen, wenn ein Mitglied:

a) in grober Weise gegen Satzungspflichten verstoßen hat und damit das Ansehen

des Verbandes herabgesetzt wurde oder

b) das Ansehen des Berufsstandes schädigt oder

c) durch sein Handeln erkennen lässt, dass es seine Satzungspflichten nicht mehr erfüllen wird.

2. Der Vorstand kann bis zur nächsten Kreisverbandstagung ein Mitglied unter Verweis auf Abs. 1 vorläufig von allen Rechten und Pflichten aus der Mitgliedschaft entbinden.

Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 9 Rechte der Mitglieder

1. Jedes Mitglied hat das Recht:

a) auf Interessenvertretung durch den Verband,

b) auf Inanspruchnahme der Leistungen und Einrichtungen des Verbandes im Rahmen seines Angebotes zu den für alle Mitglieder geltenden Bedingungen.

2. Kein Mitglied kann vom Verband die Wahrung seiner Rechte und Interessen gemäß Abs. 1 fordern, sofern dies die Rechte und Interessen anderer Mitglieder beeinträchtigen würde.

§ 10 Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied hat die Pflicht:

a) die Bestimmungen dieser Satzung einzuhalten und sich aktiv an der Verbandsarbeit zu beteiligen,

b) Beiträge gemäß der Beitragsordnung an den Verband zu entrichten,

c) die Beschlüsse des Verbandstages und der anderen Verbandsorgane umzusetzen.

Verbandsorgane

§ 11 Organe des Kreisbauernverbandes sind:

a) der Kreisverbandstag

b) der Vorstand

c) die Revisionskommission

§ 12 Der Kreisverbandstag

1. Der Kreisverbandstag ist das höchste Organ des Verbandes.

2. Der Kreisverbandstag setzt sich zusammen aus den Delegierten der Mitgliedsbetriebe (juristische und private Unternehmen), der Ortsbauernverbände sowie aus den Einzelmitgliedern. Delegierte sind in jedem Fall der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden des Kreisvorstandes, der Kreisgeschäftsführer und der Vorsitzende der Kreisrevisionskommission. Den Delegiertenschlüssel beschließt der Kreisvorstand.

3. Der Kreisverbandstag ist vom Vorstand einzuberufen:

a) jedes zweite Geschäftsjahr (ordentlicher Kreisverbandstag),

b) auf Beschluss der Revisionskommission,

c) auf schriftliche Forderung von mindestens 1/3 der Mitglieder.

4. Der Vorstand hat jedes Verbandsmitglied mindestens zwei Wochen vor dem Termin des Kreisverbandstages schriftlich über den Termin, den Ort und die einzelnen Tagesordnungspunkte in Kenntnis zu setzen.

§ 13 Ausschließliche Zuständigkeit

Der Kreisverbandstag ist ausschließlich zuständig für:

a) Änderung und Ergänzung der Satzung,

b) Bestätigung des Jahrestätigkeitsberichtes und des Berichtes der Revisionskommission sowie  Entlastung des Vorstandes und der Revisionskommission,

c) Ausschluss eines Mitgliedes,

d) Auflösung des Verbandes,

e) Beschlüsse zur Beitragshöhe,

f) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder,

g) Wahl und Abberufung der Mitglieder der Revisionskommission,

h) Beschluss über die Wahlordnung,

i) Wahl der Delegierten für den Landesbauernverbandstag,

j) Ernennung von Persönlichkeiten, die sich besonders um die Landwirtschaft verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern des Kreisbauernverbandes.

§ 14 Beschlussfassung

1. Beschlüsse des Kreisverbandstages erfordern die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder, sofern in Abs. 2 nichts anderes festgelegt ist.

2. Mit der Mehrheit von 2/3 der erschienen Mitglieder sind folgende Beschlüsse zu fassen:

a) Änderung und Ergänzung der Satzung,

b) Ausschluss eines Mitgliedes,

c) Beschluss der Beitragsordnung,

d) Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes und der Revisionskommission.

3. Die Wahl von Mitgliedern des Vorstandes und der Revisionskommission erfolgt mittels geheimer Stimmabgabe. Für die Wahl des Vorstandes gilt das relative Mehrheitswahlrecht. Näheres regelt eine Wahlordnung.

§ 15 Protokolle

  1. Über alle Versammlungen der Verbandsorgane sind Protokolle anzufertigen,

    die vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen sind.

  2. Werden in den Versammlungen gemäß Abs.1 Beschlüsse gefasst, so ist deren Wortlaut und das Abstimmungsergebnis im Protokoll zu vermerken.

 

§ 16 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus mindestens 7 Mitgliedern.

2. Vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden. Sie sind jeweils alleinvertretungsberechtigt.

Der Geschäftsführer / die Geschäftsführerin ist zur Vertretung des Verbandes im Rahmen des laufenden Geschäftsbetriebs bevollmächtigt.

3. Die Vorstandsmitglieder werden im Abstand von vier Jahren vom Kreisverbandstag gewählt.

4. Vorstandsmitglied kann nur eine natürliche Person sein.

5. Die Mitglieder des Vorstandes können für ihre Tätigkeit eine Vergütung , sowie Aufwandsersatz nach § 670 BGB erhalten. Der Kreisverbandstag ermächtigt den Vorstand, die Aufwandsentschädigung des Vorstandsvorsitzenden im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel und unter Beachtung der kaufmännischen Sorgfaltspflicht zu beschließen.

6. Organmitglieder oder besondere Vertreter haften gegenüber dem Verein für bei Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachte Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Sie haben bei Inanspruchnahme durch Dritte infolge Wahrnehmung ihrer verbandlichen Pflichten einen Anspruch auf Befreiung von dieser Verbindlichkeit gegenüber dem Verein. Dies gilt nicht, wenn der dem zugrunde liegende Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

§ 17 Rechte des Vorstandes

1. Dem Vorstand obliegt die Führung der Geschäfte des Verbandes zwischen den Verbandstagen.

2. Der Vorstand kann dazu Beschlüsse fassen, soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit des Kreisverbandstages gegeben ist.

3. Beschlüsse des Vorstandes haben solange Wirkungskraft, bis sie durch den Kreisverbandstag ausdrücklich aufgehoben wurden.

4. Beschlüsse des Vorstandes dürfen nicht den Satzungsbestimmungen

sowie den Beschlüssen des Kreisverbandstages widersprechen.

§ 18 Pflichten des Vorstandes

Der Vorstand ist verpflichtet:

a) über die Geschäfte des Verbandes ordnungsgemäß Rechnung zu führen,

b) eine Liste über den aktuellen Bestand der Mitglieder des Verbandes zu führen,

c) über die Aufnahme eines Mitgliedes innerhalb von 12 Wochen nach Zugang des Aufnahmeersuchens zu entscheiden,

d) bei Verlangen von mindestens 1/3 aller Mitglieder oder der Revisionskommission

einen außerordentlichen Kreisverbandstag einzuberufen,

e)  jedes zweite Geschäftsjahr einen ordentlichen Kreisverbandstag in der durch diese Satzung vorgeschriebenen Form vorzubereiten und einzuberufen,

f) zu jedem ordentlichen Verbandstag einen Jahrestätigkeitsbericht vorzulegen,

der über die Entwicklung der Verbandstätigkeit, der Mitgliederbeziehungen, die Finanzverwendung sowie die Tätigkeit des Geschäftsführers

und des Vorstandes Auskunft gibt,

g) über die ordnungsgemäße Arbeit des Geschäftsführers bzw. des geschäftsführenden Vorstandsmitgliedes zu wachen,

h) mindestens einmal innerhalb von drei Monaten eine Vorstandssitzung abzuhalten, über deren Inhalt, Ort und Zeitpunkt allen Mitgliedern des Vorstandes, der Revisionskommission und dem Geschäftsführer rechtzeitig Mitteilung zu geben ist

i) Mitglieder aus der Mitgliederliste zu streichen, wenn sie mit der Beitragszahlung

mehr als 1 Jahr im Rückstand sind – § 6 e) und § 7 2..

§ 19  Abberufung von Vorstandsmitgliedern

Die Mitglieder des Vorstandes können innerhalb des Geschäftsjahres jederzeit

durch Beschluss des Kreisverbandstages abberufen werden.

§ 20 Beschlussfassung des Vorstandes

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn fünf Mitglieder anwesend sind. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme.

§ 21  Arbeitsgruppen

Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Tätigkeit Arbeitsgruppen bilden und auflösen.

§ 22 Geschäftsordnung

Der Vorstand beschließt eine Geschäftsordnung.

§ 23 Geschäftsführung

1. Der Vorstand ist verpflichtet, einen Geschäftsführer zu bestellen oder ein Vorstandsmitglied mit der Geschäftsführung zu beauftragen.

2. Die Aufgaben der Geschäftsführung werden in der Geschäftsordnung des Kreisbauernverbandes geregelt.

§ 24  Der Vorsitzende

1. Die Mitglieder des Vorstandes wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden des Kreisbauernverbandes sowie zwei Stellvertreter.

2. Der Vorsitzende bzw. bei seiner Verhinderung die Stellvertreter haben folgende

Aufgaben:

a) die repräsentative Vertretung,

b) die Überwachung der Geschäftsführung,

c) die Leitung der Vorstandssitzung,

d) die Vertretung des Vereins im Rechtsverkehr.

3. Der Vorsitzende und bei seiner Verhinderung die Stellvertreter sind dem Geschäftsführer bzw. dem geschäftsführenden Vorstandsmitglied weisungsberechtigt.

§ 25  Revisionskommission

1. Die Revisionskommission wird im Abstand von vier Jahren auf dem ordentlichen Kreisverbandstag gewählt. Sie besteht aus mindestens drei natürlichen Personen.

2. Die Revisionskommission hat im Geschäftsjahr mindestens eine Überprüfung der Geschäftsführung vorzunehmen. Die Revisionskommission prüft den Jahrestätigkeitsbericht des Vorstandes und legt dem Kreisverbandstag darüber einen Revisionsbericht vor.

3. Stellt die Revisionskommission Unregelmäßigkeiten bei der Geschäftsführung oder Abweichungen vom Verbandsauftrag fest, so hat sie den Vorstand aufzufordern, diese unverzüglich abzustellen.

4. Kommt der Vorstand dem Ersuchen nicht nach oder sind die festgestellten Mängel in der Geschäftsführung erheblich, so ist die Revisionskommission berechtigt und verpflichtet, eine unverzügliche Einberufung des Kreisverbandstages zu fordern.

§ 26 Haftung des Verbandes

Der Verband haftet nur mit seinem Vermögen. Die Mitglieder haften nicht mit ihrem Vermögen für Ansprüche gegen den Verband.

 

§ 27 Eigentumsverhältnisse am Verbandsvermögen

1. Zu leistende Beträge der Mitglieder gehen mit Ihrer Fälligkeit in das Verbandsvermögen ein.

2. Das Verbandsvermögen ist während des Bestehens des Verbandes unteilbar.

§ 28  Auflösung

Im Falle der Auflösung des Kreisbauernverbandes fällt das gesamte Vermögen an die berufsständische Nachfolgeorganisation. Bei mehreren Nachfolgeorganisationen geschieht dies anteilig nach dem Beitragsaufkommen.

§ 29 Satzungsbeschlüsse

1. Die Satzung wurde vom Kreisverbandstag in Großrössen am 12.01.1991 beschlossen.

2. Die Satzung wurde auf dem Kreisverbandstag am 21.11.1992 in Wahrenbrück in den §§ 1, 4, 5, 7, 16, 23, 24, 25 sowie 28 bis 30 geändert – siehe Anlage 1.

3. Die Satzung wurde auf dem Kreisverbandstag am 23.11.1994 in den §§ 1, 3, 4, 18, 23 und 24 geändert – Anlage 2.

4. Die Satzung wurde auf dem Kreisverbandstag am 08.04.1998 ergänzt

  • der § 4 Ziffer 1. um den neuen Absatz d)
  • der § 13 um den neuen Absatz j)

5. Die Satzung wurde auf dem Kreisverbandstag am 28.01.2003 geändert bzw. ergänzt in den §§ 6, 7, 12, 16, 18 und 25.

6. Die Satzung wurde auf dem Kreisverbandstag am 27. 01.2006 geändert bzw. ergänzt in den §§ 1, 3, und 4.

7. Die Satzung wurde auf dem Kreisverbandstag am 29.07.2008 in Bönitz geändert in der Überschrift sowie in den §§ 1,3,4 und 24.

8. Die Satzung wurde auf dem Kreisverbandstag am 02.02.2012 in Saathain geändert in den §§16 Ziffer 3 und 25 Ziffer 1.

9. Die Satzung wurde auf dem Kreisverbandstag am 13, Februar 2014 in Bad Liebenwerda geändert bzw, ergänzt in den §§ 12 Ziffer 3a, 16 Ziffern 2,5,6 und 18c.

Herzberg, 13,02.2014

(Tranze)

Vorsitzender